Tom Otte

Der alltägliche Sexismus

Der alltägliche Sexismus

Der ‚Krieg der Geschlechter‘ ist viel mehr als bloß eine Redensart. Quer durch die Geschichte zieht sich eine endlose Kette von Ereignissen, die allesamt auf Übergriffe, Vorwürfe und verletzte Gefühle verweisen. Diese Geschichten reichen sozusagen von ‚Kriemhilds Rache‘ im Reich der Nibelungen bis hin zum Wetterfrosch Jörg Kachelmann heutzutage.

Bei der überragenden Rolle, welche die Sexualität unter uns Menschen spielt, ist es natürlich ein Irrtum zu glauben, dass es in deutschen Büros und Betrieben keinerlei ‚Sexismus‘ gäbe. Etwa ein Drittel aller Ehepaare in Deutschland lernte sich ‚auf der Arbeit‘ kennen und schätzen. Kritisch wird es immer dann, wenn ein Machtgefälle existiert. Wenn also jemand über Entlassungen, Karrieren oder Zeugnisse entscheiden kann. Bei der existierenden Hierarchie in unserer Arbeitswelt sind es zumeist Männer, die derartige Übergriffe begehen.

Was also ist zu tun, wenn es zu Sexismus im Betrieb kommt? Was, wenn es sich um Fälle handelt, die dem männlichen Teil der Belegschaft noch nicht einmal auffallen, wie beispielsweise der Pirelli-Kalender an der Wand der Werkstatt? Generell spricht die Wissenschaft immer dort von Sexismus, wo ein Mensch auf seine Zugehörigkeit zu einem Geschlecht reduziert wird. Wenn also der Chef zu einer Kollegin sagt, sie möge sich bei der Präsentation auf die Bühne stellen, weil dann der Kunde etwas zum Hingucken habe, dann ist dies schon Sexismus, auch wenn es noch nicht einmal abwertend gemeint ist.

Schutz vor Sexismus soll das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bieten. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, vorzubeugen und auch einzugreifen, wenn es zu Übergriffen kommt. Soweit die Theorie: In der Praxis ist es so, dass 50 % der Beschäftigten Fälle von Belästigung erlebt haben, 80 % der Befragten wussten nicht, dass Arbeitgeber sie vor solchen Vorfällen schützen müssen (Stand 2015).

Wo beginnt aber ‚sexuelle Belästigung‘? Das AGG ist hier ziemlich eindeutig: „ [Sexuelle Belästigung] ist ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören.“ Generell hebt das Gesetz also auf das ‚Unerwünschte‘ eines Verhaltens ab, und auf die geschlechtsbezogene ‚Verletzung der Würde‘. Ein Flirtversuch, der erwidert wird, wäre vom Gesetz also nicht betroffen. Frauen und Männer unterscheiden sich bei der Definition sexueller Belästigung übrigens weniger, als viele vermuten würden:

belaestigung

Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat übrigens nur wenig mit ‚Lust‘ oder ‚Begehren‘ zu tun. In der Regel dient sie der Demonstration des Machtgefälles zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, oder sie soll Konkurrenz ausschalten.

Was also tun, wenn es zu sexueller Belästigung kommt? Nach § 13 AGG hat jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin in solchen Fällen ein Beschwerderecht. Der Arbeitsgeber muss zwingend eine Beschwerdestelle einrichten und muss deren Existenz bekanntmachen. Laut Betriebsverfassungsgesetz (§ 84 BetrVG) können sich Betroffene auch an ihren Personal- oder Betriebsrat wenden. In jedem Fall ist es wichtig, dies frühzeitig zu tun, und zudem die Vorfälle nach Ort und Zeit zu dokumentieren. Ratsam ist es auch, sich vor jeder Beschwerde ersten juristischen Rat einzuholen. Den gibt es kostenlos bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder beim Hilfetelefon ‚Gewalt gegen Frauen‘.

Anders als im Alltag werden die Opfer auf der Arbeit dem ‚Belästiger‘ zumeist wieder begegnen. Vor der Klärung eines Vorfalls wäre eine Versetzung jedoch in der Regel unverhältnismäßig. Eine Freistellung oder Krankschreibung ist in einer solchen Situation sicher sinnvoll, allerdings besteht kein Rechtsanspruch darauf. Auch greift das AGG zumeist ins Leere, dann, wenn die Belästigung vom Geschäftsführer oder Inhaber eines Unternehmens ausgeht. Ein solcher Mensch wird sich kaum selbst ‚versetzen‘. Hier hilft oft nur die Kündigung und das Erstreiten von Schadenersatz nach § 15 AGG. Lückenhaft ist das Gesetz auch in Hinsicht auf ‚Freiberufler‘. Bei Praktika, bei Werkverträgen oder bei Auftragserteilungen bleibt in Fällen sexueller Belästigung nur der Weg übers Zivil- und Strafrecht.

Sexismus schadet übrigens nicht nur den Opfern, sondern auch dem ökonomischen Erfolg eines Unternehmens. In jeder Abteilung, die ‚sexuelle Machtspiele‘ duldet, wo die Würde von Team-Mitgliedern systematisch verletzt wird, sinkt die Produktivität, der Krankenstand schnellt empor, und das Klima ist grundlegend vergiftet. Das zeigen viele wissenschaftliche Untersuchungen. Es liegt also im ureigenen Interesse von Arbeitgebern, jeden Sexismus am Arbeitsplatz zu unterbinden.

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