Tom Otte

Keine Flexibilisierung ohne Gefährdungsbeurteilung

Keine Flexibilisierung ohne Gefährdungsbeurteilung

Alle Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung ihrer Arbeitsstellen durchführen. §5 des Arbeitsschutzgesetzes verlangt dies von ihnen. Dies gilt auch und gerade bei Abweichungen von den im Arbeitszeitgesetz festgelegten Arbeitszeitregelungen. Abweichungen sind nach §7 des Arbeitszeitgesetzes zwar zulässig, bedürfen aber besonderer Regelungen im Gesundheitsschutz (Absatz 2a). Grundlage dafür ist die genannte Gefährdungsbeurteilung. Der Umfang einer Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten, was zu Handlungsspielräumen führt. Entscheidend ist es immer, sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen am Arbeitsplatz zu machen, um anschließend Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.

Bewährt haben sich sieben Schritte bei der Umsetzung:

  1. Festlegen der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, für die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Gewichten der Gefährdungen
  4. Festlegen konkreter Maßnahmen
  5. Umsetzen der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Durchführung und Wirksamkeit
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen

Diese Schritte beschreiben den Prozess einer adäquaten Gefährdungsbeurteilung, so wie dies das Arbeitsschutzgesetz und andere gesetzliche Vorschriften verlangen.

Einen Leitfaden zur Umsetzung bietet der folgende Link:

http://www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/gefaehrdungsbeurteilung/leitlinie_gefaerdungsbeurteilung.pdf

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